Von Christiane Preuß
Was tun, wenn der Mieter seine Wohnung nicht mehr eingeschränkt nutzen kann und der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung nicht mehr gegeben ist? Was tun bei Mängeln an der Mietwohnung, die der Vermieter nicht rechtzeitig beseitigt obwohl er dazu verpflichtet ist?
In vielen Fällen kann der Mieter die monatliche Mietzahlung mindern: Ein Verschulden ist des Vermieters ist hierfür nicht erforderlich, das Recht zur Minderung ist vielmehr gesetzlich verankert und sie kann durchgeführt werden, bis der Mangel behoben ist. Damit eine Minderung erfolgreich durchgeführt werden kann, ist der Mieter verpflichtet, den Mangel seinem Vermieter unverzüglich schriftlich mitzutei- len. In dem Schreiben muss eine Frist gesetzt werden, bis zu deren Ende die Mängel zu beheben sind. Darüber hinaus muss mitgeteilt werden, dass die Miete zukünftig unter Vorbehalt der Mietminderung gezahlt wird.
Die Höhe der Minderung entscheidet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Hier ist zu beachten, welcher Teil der Wohnung betroffen und wie stark die Beeinträchtigung im Hinblick auf die Nutzung ist.
Die Höhe der Minderung stellt den Mieter regelmäßig
vor große Probleme. Denn einerseits möchte man keine zu hohe Miete bezahlen und den Vermieter zur Beseitigung des Mangels motivieren. Andererseits entstehen bei zu hohen Mietminderungen Mietschulden, die den Vermieter zur Kündigung berechtigen können.
Deshalb ist die Höhe einer Minderung genau zu prüfen oder aber eine Vorbehaltszahlung der vollständigen Miete durchzuführen. Damit Ihnen hier keine Fehler passieren, berät der DMB Mieterverein Nordhorn & Umgebung e.V. seine Mitglieder gerne über die angemessene Höhe einer Minderung an jedem ersten und dritten Donnerstag eines Monats jeweils in der Zeit von 16.00 bis 18.00 Uhr im Hotel am Stadtring.