Von Christiane Preuß
Über keine andere Betriebskostenposition streiten Mieter und Vermieter so oft wie über die Hausmeisterkosten. Gesetz und Betriebskostenverordnung erlauben, dass die Kosten für den Hausmeister bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag in die jährliche Betriebskostenabrechnung eingestellt werden können, aber das gilt nur, soweit diese Kosten für echte Hausmeistertätigkeiten anfallen. Soweit der Hausmeister Reparaturen im Haus oder in Wohnungen durchführt oder Verwaltungsaufgaben wahrnimmt wie zum Beispiel Wohnungsübergaben macht, dürfen die Kosten hierfür nicht als Betriebskosten abgerechnet werden.
Da Hausmeister vielerorts „Mädchen für alles“ sind, reparieren und Verwaltungsaufgaben übernehmen, dürfen die Hausmeisterkosten dann nur anteilig abgerechnet werden. Machen die echten Hausmeistertätigkeiten – wie Hausreinigung, Gartenpflege, Winterdienst – 50 Prozent der Hausmeisterarbeiten aus und entfallen die restlichen 50 Prozent auf Verwaltungsarbeiten, dann dürfen auch nur 50 Prozent der Hausmeisterkosten (Lohn, Gehalt und Sozialbeiträge) als Betriebskosten abgerechnet werden. Den Rest muss der Vermieter aus der eigenen Tasche zahlen.
Klassische Hausmeistertätigkeiten sind Arbeiten, die eher praktisch-technischer Natur sind: Winterdienst, Gebäudereinigung, Leeren von Papierkörben, gegebenenfalls Bereitstellung der Müllbehälter für die Müllabfuhr, Gartenpflege, Überwachung der Hausordnung.
Auch die Kosten für Gartenpflege oder Hausreinigung sind umlagefähige Betriebskosten. Der Vermieter darf diese Kosten aber nicht doppelt ansetzen, soweit der Hausmeister auch diese Tätigkeiten erledigt. Rechnet er den Hausmeister bei der Betriebskostenabrechnung ab, dürfen unter Gartenpflege nur noch die Kosten für Verbrauchsmaterial auftauchen, aber keine Personalkosten.