Oft ist in einer Miete bereits eine Einbauküche vorhanden, sodass der Mieter diese selbst nicht mehr anschaffen muss. Dies kann Vor- und Nachteile haben.
Übernimmt oder kauft der Mieter die vorhandene Einbauküche von seinem Vormieter, wird er Eigentümer der Küche. Er ist dann für Instandhaltung, Reparaturen und den Ersatz defekter Geräte verantwortlich. Bei seinem Auszug muss der Mieter die Einbauküche abbauen und mitnehmen, wenn er sie nicht an seinen Nachmieter oder den Eigentümer verkaufen kann. Dabei hat der Mieter weder das Recht noch die Pflicht, die Einbauküche des Vormieters zu kaufen.
Wird die Wohnung mit Einbauküche vermietet, gehört diese, wie auch zum Beispiel Einbauschränke, Toiletten oder Waschbecken, zur Wohnung. Der Mieter darf die mitvermietete Küche im Rahmen des üblichen Gebrauchs nutzen. Der damit verbundene Verschleiß ist durch die Zahlung der Miete abgegolten. Nur für übermäßige Abnutzungen oder schuldhaft herbeigeführte Schäden haftet der Mieter. Für notwendig werdende Reparaturen oder Erneuerungen, zum Beispiel der Elektrogeräte, ist dagegen der Vermieter zuständig. Er darf die defekten Geräte oder Schränke auch nicht einfach gegen minderwertigere austauschen. Mieter haben Anspruch darauf, dass die erneuerte Einbauküche in der gleichen Qualität zur Verfügung gestellt wird, wie zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses.
Der Vermieter muss die Küche aber auch nicht stets auf dem (technisch) neuesten Stand halten. Kauft der Mieter auf eigene Kosten einen moderneren Herd, muss der alte „Vermieter-Herd“ notfalls eingelagert werden. Beim Auszug muss die Wohnung im ursprünglichen Zustand zurückgegeben werden, also mit der alten Einbauküche.