Kündigungsfrist ist nicht in jedem Fall bindend
Bei beruflichen und familiären Veränderungen können Mieter ihren Vertrag teils frühzeitig beenden
Von Christiane Preuß
Grundsätzlich müssen Mieter ihren Mietvertrag einhalten. Das bedeutet, bei unbefristeten Mietverträgen in der Regel eine Kündigungsfrist von drei Monaten und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist muss der Mieter auch seine Miete zahlen. Bei Zeitmietverträgen oder Mietverträgen mit einem Kündigungsverzicht, zum Beispiel über zwei Jahre, kann der Mieter das Mietverhältnis ohne Einwilligung des Vermieters nicht vorzeitig beenden, auch dann nicht, wenn er dem Vermieter einen oder drei Nachmieter stellt.
Etwas anderes gilt nur, wenn das Recht zur Nachmieterstellung im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde oder wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses hat und dieses Interesse schwerer wiegt als das Vermieterinteresse an der Vertragserfüllung. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Mieter berufsbedingt an einen anderen Wohnort zieht oder er in ein Alters- oder Pflegeheim wechselt oder wenn er aus familiären Gründen und sich ankündigendem Nachwuchs eine größere Wohnung benötigt. In diesen Fällen oder auch dann, wenn der Vermieter sich bereit erklärt, den Mieter vorzeitig aus dem Mietvertrag zu entlassen, falls dieser einen geeigneten Nachmieter stellt, ist die Nachmietersuche allein und ausschließlich Sache des Mieters.
Der Vermieter muss daran nicht aktiv mitwirken. Der Mieter muss den Vermieter über die Person des Nachfolgers aufklären und ihm sämtliche Informationen geben, die dieser benötigt, um sich ein hinreichendes Bild über die persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mieters zu machen. Dazu kann auch gehören, dass der Mieter Verdienstbescheinigungen, Bonitätsauskünfte oder Selbstauskünfte des potenziellen Nachfolgers beibringt und gegebenenfalls Besichtigungstermine in der Wohnung durchführt.