Betriebskosten müssen nicht aufgeschlüsselt werden

Betriebskosten müssen nicht aufgeschlüsselt werden

Von Christiane Preuß

Viele Betriebskostenabrechnungen für 2017 gehen jetzt den Mietern zu. Betriebs- oder Nebenkosten müssen Mieter zusätzlich zur Miete nur zahlen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich so vereinbart ist.
Die Rechtsprechung hat die Anforderungen für eine derartige Vertragsregelung deutlich gesenkt.
Zur Abwälzung aller Betriebskosten auf die Mieter des Hauses reicht eine formularmäßige Mietvertragsvereinbarung aus, wonach die Mieter die Betriebskosten zu tragen haben. Schon bisher war eine konkrete Auflistung der Betriebskosten nicht erforderlich, auch nicht die ausdrückliche Bezugnahme auf die Betriebskostenverordnung. In einer wirksamen Umlagevereinbarung mussten die einzelnen Betriebskostenarten nicht aufgezählt werden.
Es reichte aus, wenn im Mietvertrag auf den Betriebskostenkatalog der Betriebskostenverordnung beziehungsweise der II. Berechnungsverordnung verwiesen wurde, erst recht, wenn der Betriebskostenkatalog selbst dem Mietvertrag als Anhang beigefügt wird.


Jetzt ist es bereits ausreichend, wenn im Mietvertrag nur davon die Rede ist, dass Mieter die Betriebskosten (Paragraf 556 BGB) zu tragen haben. Eine derartige Klausel sei verständlich und eindeutig. Der Bundesgerichtshof argumentiert, es sei seit Jahrzehnten allgemein üblich, in Mietverträgen die Umlage sämtlicher Betriebskosten zu vereinbaren und abzurechnen, die umlagefähig sind. Der Begriff der Betriebskosten bedarf deshalb keiner Erläuterung oder Aufschlüsselung, er kann als bekannt vorausgesetzt werden, er ist für den durchschnittlichen Mieter klar und verständlich.
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