Von Christiane Preuß
Mit dem gerade beginnenden Frühling kommen jetzt wieder die unvermeidlichen Gartenarbeiten und es stellt sich die Frage, wer für Gartenarbeiten am Mietobjekt zuständig ist – Mieter oder Vermieter?
Grundsätzlich muss der Vermieter die Außenanlagen pflegen. Es gibt auch kein Gewohnheitsrecht, nach dem der Mieter einer Erdgeschosswohnung den Vorgarten pflegen muss. Allerdings kann der Vermieter die Pflichten zur Pflege auf den Mieter übertragen.
Ist mietvertraglich vereinbart, dass der Mieter die Gartenarbeit erledigen muss, kann der Vermieter natürlich keine Gartenpflegekosten über die jährliche Betriebskostenabrechnung von dem Mieter fordern.
Führt der Vermieter, obwohl er nicht für die Pflege des Gartens zuständig ist, eigenständig Arbeiten durch, kann er hierfür keine Kosten abrechnen.
Ist die Benutzung des Gartens ausdrücklich gestattet, ist es dem Mieter erlaubt, im üblichen Umfang Blumen zu säen oder zu pflanzen, ein Gemüsebeet oder Komposthaufen anzulegen. Ebenso ist die Anlage eines kleinen Teiches möglich.
Der Mieter darf von ihm selbst gepflanzte Sträucher und Bäume ohne Weiteres wieder entfernen. Für die Bearbeitung der vom Vermieter gestellten Bepflanzung ist dessen Einverständnis erforderlich. Bei Vertragsende muss der Mieter allerdings den ursprünglichen Zustand wieder herstellen.
Ist der Mieter für die Gartenpflege dann zuständig, ist er ohne besondere Vereinbarung nur für einfache Gartentätigkeiten wie Rasen mähen, Unkraut jäten und Umgraben von Beeten verantwortlich, es sei denn wirksame mietvertragliche Absprachen regeln zusätzliche Aufgaben wie zum Beispiel das Beschneiden von Sträuchern und beziehungsweise oder Bäumen.