dpa/tmn BERLIN.
Wenn von einer Großbaustelle in ihrer Nachbarschaft Störungen ausgehen, können Mieter die Miete mindern. Das gilt zumindest dann, wenn ihr Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages bereits von den Bauabsichten des Grundstücksnachbarn wusste. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor (Az.: 18 S 211/16), über das die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin (Ausgabe 24/2017) berichtet.
Im verhandelten Fall ging es um einen Mieter, der 2010 in seine Wohnung eingezogen war. In der Nachbarschaft sollten über mehrere Grundstücke hinweg insgesamt 217 Wohnungen gebaut werden. Anders als seine Vermieterin wusste der Mieter von diesem geplanten Großvorhaben aber nichts. Vier Jahre nach dem Einzug begannen die Bauarbeiten, die zwei Jahre dauern sollten.
Vor Gericht wollte der Mieter wegen der Schmutz- und Lärmbelästigung 30 Prozent Mietminderung durchsetzen.
Das Landgericht sah schließlich eine Mietminderung in Höhe von 15 Prozent als gerechtfertigt an, weil sich die Bauarbeiten über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinzogen. Nach Ansicht des Gerichts kann das Minderungsrecht des Mieters nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Vermieter von dem störenden Nachbarn einen Ausgleich der Nutzungsbeeinträchtigung verlangen kann. In diesem Fall sei die Vermieterin über die geplanten Arbeiten informiert gewesen. Sie habe ihrem Mieter dies aber nicht offenbart, obwohl das Auswirkungen auf die Miethöhe hätte haben können.