Von Christiane Preuß
Wer in der Badewanne stehend duscht, verhält sich möglicherweise vertragswidrig. Ein Mieter wollte die Miete wegen Schimmelbefall an den Wänden seines Badezimmers mindern. Das Badezimmer der Mietwohnung war nur mit einer Badewanne – ohne Duschaufsatz – ausgestattet. Die Wände im Bad waren halbhoch gefliest. Die Schimmelschäden traten auf „im Spritzwasserbereich der Duschbrause oberhalb des verfliesten Anteils der Wände“. - Ein Sachverständiger hatte festgestellt, dass die Wände über der Badewanne im Bereich oberhalb des Fliesenspiegels regelmäßig durchfeuchtet werden, wenn der Mieter in der Badewanne stehend duscht. So würde bei jedem Duschen Spritzwasser in den gegen Feuchtigkeitseinflüsse ungeschützten Wandanteil über dem Fliesenspiegel eindringen, sodass sich in diesem Bereich Schimmel bildet.
Das zuständige Gericht entschied, dass der Vermieter nicht für die Beseitigung des Schimmelbefalls sorgen müsse und er müsse auch keine Mietminderung akzeptieren. Der Mieter sei für die Schimmelschäden selbst verantwortlich, er habe falsch, nämlich in der Badewanne stehend geduscht und somit das Badezimmer vertragswidrig genutzt.
Zur Geltendmachung einer Mietminderung wegen Mängeln muss der Mieter stets zunächst den Vermieter zur Beseitigung des Mangels schriftlich und unter angemessener Fristsetzung auffordern. Darüberhinaus ist eine Ankündigung, die Miete zu mindern, sofern der Mangel nicht beseitigt wird, erforderlich.
In der Regel empfiehlt der DMB Mieterverein Nordhorn & Umgebung e.V. nicht zur unangemessenen Mietminderung. Vielmehr empfiehlt sich die Durchführung einer Vorbehaltszahlung der monatlichen Miete, um dann eine angemessene Höhe der Minderung gegebenenfalls durch einen Sachverständigen feststellen lassen zu können.