Gartennutzung und Gartenpflege
Von Christiane Preuß
Mit Beginn der Frühlingszeit soll es auch schön im Garten werden. Oft ist fraglich, ob Mieter oder Vermieter dafür zuständig ist. Noch größer sind die Probleme oft, wenn es sich bei dem Objekt um ein Mehrfamilienhaus handelt.
Grundsätzlich kann der Mieter eines Mehrfamilienhauses den Hausgarten nur benutzen, wenn ihm dieser ausdrücklich mit seiner Wohnung vermietet ist oder wenn er allen Hausbewohnern zur Verfügung steht. Ein Gewohnheitsrecht, nach dem der Mieter einer Erdgeschosswohnung ohne Weiteres den Hausgarten nutzen darf, besteht nicht. Bei Einfamilienhäusern ist der Garten immer mitvermietet, es sei denn, es steht etwas anderes im Mietvertrag. Ist dem Mieter die Benutzung des Gartens gestattet, ist es dem Mieter auch erlaubt, dort im üblichen Umfang Blumen zu säen oder zu pflanzen, ein Gemüsebeet oder Komposthaufen anzulegen. Ebenso ist die Anlage eines kleinen Teiches möglich. Der Mieter darf in dem Garten von ihm selbst gepflanzte Sträucher und Bäume ohne Weiteres wieder entfernen. Bei Vertragsende muss der Mieter den ursprünglichen Zustand des Gartens wiederherstellen.
Grundsätzlich muss der Vermieter die Außenanlagen pflegen. Es gibt auch kein Gewohnheitsrecht, nach dem der Mieter der Erdgeschosswohnung den Vorgarten pflegen muss. Allerdings kann der Vermieter die Pflichten zur Pflege durch den Mietvertrag auf den Mieter übertragen. Ist dies vereinbart, kann der Vermieter keine Gartenpflegekosten über die jährliche Betriebskostenabrechnung von dem Mieter fordern. Führt der Vermieter, trotzdem er für die Pflege des Gartens nicht zuständig ist, eigenständig Arbeiten durch, kann er hierfür keine Kosten abrechnen.
Ist der Mieter für die Gartenpflege dann zuständig, ist er ohne besondere Vereinbarung nur für einfache Gartentätigkeiten wie Rasen mähen, Unkraut jäten und Umgraben von Beeten zuständig, andere Arbeiten können mietvertraglich vereinbart werden, die Häufigkeit gleichwohl nicht.