Nachzahlung - Recht zur Kündigung durch Vermieter

Wenn Nachzahlung bei Betriebskosten gefordert wird
Hat Vermieter das Recht zur Kündigung? 

Von Christiane Preuß

Im Laufe des Jahres erhält der Großteil der Mieter eine Nebenkostenabrechnung. Der Mieter hat dann das Recht, die Betriebskostenabrechnung auf Herz und Nieren zu überprüfen und nicht immer ist er mit der erhaltenen Abrechnung einverstanden. 
Der Mieter kann Einwände gegen einige bestimmte oder alle Betriebskostenpositionen haben und weigert sich dann, die geforderte Nachzahlung zu leisten. 

Riskiert der Mieter damit nicht die fristlose Kündigung durch den Vermieter?
Oder darf ein Vermieter eine Kündigung nicht aussprechen, wenn der Mieter die Betriebskostenabrechnung für falsch hält und deshalb die Nachzahlung nicht leistet? 

Nach Ansicht des Landgerichts Berlin kann die Nichtzahlung einer Betriebskostennachzahlung eine fristlose Kündigung berechtigen, denn nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei der Nachzahlung um eine laufende Mietzahlung und damit um eine Hauptleistungspflicht des Mieters. Soweit der Nachzahlungsbetrag einem Betrag von zwei Monatsmieten entspricht und nicht gezahlt wird, berechtigt dies den Vermieter zur fristlosen Kündigung.

Dies gilt nur dann nicht, wenn Einwände gegen die Abrechnung erhoben wurden und berechtigt sind. Dann ist der Mieter nicht im Verzug mit der Zahlung. 
Da die Frage nach der Richtigkeit und Berechtigung der Nachzahlung von dem Mieter gegebenenfalls
falsch beurteilt werden kann, empfiehlt es sich, in solchen Fällen die geforderte Nachzahlung unter Vorbehalt zu leisten und anschließend eine Rückforderung zu prüfen. 

Lassen Sie Ihre Betriebskostenabrechnung überprüfen. 
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